Eine komplexere Rulemap erstellen
Aufgabe
In dieser Übung ergänzen Sie eine bereits vorbereitete Rulemap im Rulemap Builder. Die vorgefertigte Struktur bildet die Gesamtlogik des § 7 SGB II ab. Ihre Aufgabe besteht darin, den Absatz 1 vollständig zu modellieren.
Laden Sie zunächst das .zip-File herunter und entpacken Sie es. Öffnen Sie dann den Rulemap Builder und importieren Sie die entpackte Datei „7SGBII_Rulemap_Uebung.xml“. Modellieren Sie anschließend Absatz 1, indem Sie ausschließlich dem Knoten „Erwerbsfähige Leistungsberechtigte“ zusätzliche Prüfebenen hinzufügen.
Tipp
Der bereits vorangelegte Knoten “kein Ausschlussgrund” bezieht sich auf die Ausschlussgründe, die in Absatz 4 und 5 der Norm definiert werden. Ausschlussgründe aus Absatz 1 modellieren Sie bitte ausschließlich in den weiteren Prüfebenen des Knotens “Erwerbsfähige Leistungsberechtigte”.
Achten Sie außerdem besonders auf negative Operatoren, vor allem NICHT-UND sowie NICHT-ODER. Diese werden überall dort benötigt, wo die Norm das Nichtvorliegen bestimmter Merkmale prüft.
Gesetzestext
§ 7 Absatz 1 SGB II:
(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die
- das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
- erwerbsfähig sind,
- hilfebedürftig sind und
- ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
- Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
- Ausländerinnen und Ausländer,
a) die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b) deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche, der Ausbildungs- oder Studienplatzsuche oder aus einer Aufenthaltserlaubnis nach § 20a des Aufenthaltsgesetzes ergibt, und ihre Familienangehörigen, - Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.
