Eine komplexere Rulemap erstellen

LEKTION 4 – Die Rulemapping-Methode anwenden
Kapitel X von Y
Übung
Video
Test

Aufgabe

In dieser Übung ergänzen Sie eine bereits vorbereitete Rulemap im Rulemap Builder. Die vorgefertigte Struktur bildet die Gesamtlogik des § 7 SGB II ab. Ihre Aufgabe besteht darin, den Absatz 1 vollständig zu modellieren.

Laden Sie zunächst das .zip-File herunter und entpacken Sie es. Öffnen Sie dann den Rulemap Builder und importieren Sie die entpackte Datei „7SGBII_Rulemap_Uebung.xml“. Modellieren Sie anschließend Absatz 1, indem Sie ausschließlich dem Knoten „Erwerbsfähige Leistungsberechtigte“ zusätzliche Prüfebenen hinzufügen.

Tipp

Der bereits vorangelegte Knoten “kein Ausschlussgrund” bezieht sich auf die Ausschlussgründe, die in Absatz 4 und 5 der Norm definiert werden. Ausschlussgründe aus Absatz 1 modellieren Sie bitte ausschließlich in den weiteren Prüfebenen des Knotens “Erwerbsfähige Leistungsberechtigte”.

Achten Sie außerdem besonders auf negative Operatoren, vor allem NICHT-UND sowie NICHT-ODER. Diese werden überall dort benötigt, wo die Norm das Nichtvorliegen bestimmter Merkmale prüft.

Gesetzestext

§ 7 Absatz 1 SGB II:

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

  1. das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
  2. erwerbsfähig sind,
  3. hilfebedürftig sind und
  4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).

Ausgenommen sind

  1. Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
  2. Ausländerinnen und Ausländer,
    a) die kein Aufenthaltsrecht haben oder
    b) deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche, der Ausbildungs- oder Studienplatzsuche oder aus einer Aufenthaltserlaubnis nach § 20a des Aufenthaltsgesetzes ergibt, und ihre Familienangehörigen,
  3. Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.

Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

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